Re: § 177 a BGB: Notstandsverfügung


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Abgeschickt von Steli am 12 November, 2005 um 11:54:33:

Antwort auf: § 177 a BGB: Notstandsverfügung von Der Präsi am 11 November, 2005 um 10:24:44:

oje oje oje,

eine Kostenschätzung der Marketingabteilung......

mir wird Himmelangst, nach meiner Erfahrung kommst da dann locker das Zehnfache raus......ups, s isch halt a bissle deirer worra!

: Werte Forumsleser,

: angesichts meiner präsidialen Stellung habe ich vom § 177a BGB im Rahmen einer Notstandsverfügung Gebrauch gemacht und die entstehenden Kosten genehmigt (allerdings nicht, ohne die Finanzministerin Jana mit der Auflegung einer entsprechenden Schuldverschreibung zu beauftragen).
: Die Kosten belaufen sich nach Horsts Schätzung auf 14,28 Euro pro Nase.

: Ich hoffe, ihr haltet mir trotzdem die Treue.

: Euer Präsi.





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