Re: § 177 a BGB: Notstandsverfügung


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Abgeschickt von Das Nordlicht am 12 November, 2005 um 16:29:50:

Antwort auf: Re: § 177 a BGB: Notstandsverfügung von Steli am 12 November, 2005 um 11:54:33:

Ist doch kein Problem!
Den Rest Deckt der Horst aus dem Marketingetat seiner Bank.
Reinhard wird sicher einen schlauen Buchungssatz finden.


: oje oje oje,

: eine Kostenschätzung der Marketingabteilung......

: mir wird Himmelangst, nach meiner Erfahrung kommst da dann locker das Zehnfache raus......ups, s isch halt a bissle deirer worra!

: : Werte Forumsleser,

: : angesichts meiner präsidialen Stellung habe ich vom § 177a BGB im Rahmen einer Notstandsverfügung Gebrauch gemacht und die entstehenden Kosten genehmigt (allerdings nicht, ohne die Finanzministerin Jana mit der Auflegung einer entsprechenden Schuldverschreibung zu beauftragen).
: : Die Kosten belaufen sich nach Horsts Schätzung auf 14,28 Euro pro Nase.

: : Ich hoffe, ihr haltet mir trotzdem die Treue.

: : Euer Präsi.




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